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Dynamik in Umgangsverfahren und 
Verfahren zur elterlichen Sorge 
mit einem narzisstischen Elternteil

      Eine Ehe oder eine Partnerschaft mit einem narzisstisch gestörten Menschen ist für den Partner/die Partnerin (zur besseren Lesbarkeit nachfolgend nur 'Partner' bzw. 'Ex-Partner') 
und die Familie in der Regel konfliktbelastet und zermürbend, auch wenn das vom Partner manchmal lange nicht wahrgenommen oder verdrängt wird. Kommt es zur Trennung, bekommen diese Schwierigkeiten häufig noch einmal eine andere Qualität. „In Freundschaft“ oder wenigstens respektvoll auseinandergehen ist so gut wie unmöglich. Es gibt auch keinen Grund anzunehmen, dass eine konfliktreiche und ungesunde Beziehung in der Trennung plötzlich vernünftig oder sogar harmonisch abläuft. Im Gegenteil.

      Besonders heikel wird es, wenn aus der Verbindung Kinder hervorgegangen sind. In der Regel werden gemeinsame Kinder vom narzisstisch Kranken instrumentalisiert, um weiterhin Macht und Kontrolle über den Ex-Partner auszuüben und um in zu schwächen oder sogar zu vernichten. In den meisten Fällen droht der narzisstisch Kranke dem Partner häufig schon vor der Trennung, spätestens aber im Verlauf der Trennung sinngemäß „Ich mach’ dich fertig, ich nehme dir die Kinder“. Sobald die Trennung tatsächlich vollzogen ist und der narzisstisch Kranke realisiert, dass der Ex-Partner nicht mehr zur Verfügung steht, schlägt es nicht selten in Krieg um, dem sich der Ex-Partner wegen der gemeinsamen Kinder nicht entziehen kann.

Der Narzisst startet einen kriegerischen Feldzug

      Es spielt dabei keine Rolle, von wem die Trennung vollzogen wurde. Selbst wenn der narzisstisch Kranke sich getrennt hat, zum Beispiel um sich einem anderen Partner zuzuwenden, gibt es einen Punkt, an dem er realisiert, dass der Ex-Partner aus dem narzisstischen System ausgestiegen ist, ihm also nicht mehr zur Verfügung steht, so wie er es aus früheren Zeiten gewohnt war. Das kann die Forderung nach dem Schlüssel für die ehemals gemeinsame Wohnung sein. Das kann die Unterhaltsklage sein, weil er unregelmäßig oder keinen Unterhalt zahlt. Manchmal ist es einfach nur der Brief vom Jugendamt, an das sich der Ex-Partner hilfesuchend gewandt hat, um ihn zu einem gemeinsamen Gespräch über die Kinder einzuladen. Irgendetwas, wozu er ‚aufgefordert’ wird oder was dazu geeignet ist, sein Selbstbild in Frage zu stellen, und sei es noch so selbstverständlich, kann beim narzisstisch Kranken den Schalter umlegen - und dann herrscht Krieg.

      Der Partner, der um die narzisstische Störung des anderen weiß – meist, weil es bereits während der Partnerschaft psychische und nicht selten auch körperliche Gewalt gab – ist sich in der Regel bewusst, dass er sich und die Kinder maximal vor dem narzisstisch Kranken schützen muss, wenn es zur Trennung kommt. Häufig dauert es deshalb viele Jahre, bis er den Mut findet, diesen Schritt zu gehen, weil ihm klar ist oder zumindest weil er ahnt, dass er nach einer Trennung mit aggressivem und unvorhersehbaren Verhalten des narzisstisch Kranken zu rechnen hat.

      Nicht selten aber realisiert der Ex-Partner erst während der Trennungszeit – wenn es überhaupt eine gibt – und manchmal auch erst längere Zeit nach der Trennung, zu welchem drastischen Verhaltenswandel der narzisstisch Kranke fähig ist, wenn ihm Kontrollverlust droht, weil der Ex-Partner sich seinem Einfluss entzieht. Oftmals steht dieser fassungslos und hilflos einem völlig veränderten Verhalten des narzisstisch Kranken gegenüber und kann diese krasse Veränderung nicht einordnen. Oft fühlt er sich dafür verantwortlich; mindestens will er einen Teil der Schuld für die Eskalation bei sich selbst erkennen. Er empfindet es wie einen ‚Wandel um 180 Grad’. Tatsächlich aber haben die Verhaltensweisen, die mit einer narzisstischen Störung einhergehen, schon lange die Beziehung belastet, was – bei entsprechender Beratung – in der Regel auch relativ schnell retrospektiv vom Ex-Partner erkannt wird.

      Diese Irritation und das ‚Erwachen’ fallen in diesem Fall also genau in die sowieso schon emotional belastete Zeit der Trennung. Bevor der Ex-Partner realisiert, in welcher Situation er sich mit dem narzisstisch Kranken tatsächlich befinden, sich fängt und sich dazu positionieren kann, um sich und die Kinder zu schützen, dreht der narzisstisch Kranke nicht selten zu Bestform auf, wenn es zu familienrechtlichen Verfahren kommt. Trennungskriminalität und verschiedene Formen von Gewalt sind dabei die Regel. Hemmungsloses Lügen, massive Verleumdung und falsche eidesstattliche Versicherungen sollen den Ausgang der familienrechtlichen Verfahren direkt manipulieren. Psychische, körperliche und finanzielle Gewalt bewirken, dass der Ex-Partner weiter geschwächt und letztlich nicht selten psychisch anfällig wird, vor allem, wenn dieser Krieg über die Kinder ausgetragen und über einen längeren Zeitraum geführt wird. Diese psychische Destabilisierung wirkt indirekt auf die gerichtlichen Verfahren.

Die Eltern sollen zum Wohle der Kinder kooperieren

      Anstatt den Ex-Partner und die Kinder vor den zerstörerischen Machenschaften des narzisstisch Kranken zu schützen, erwartet das Familienrechtssystem, also Familiengericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten, von Eltern - unabhängig von Vorgeschichte und Gegebenheiten - kooperative Elternschaft, häufig sogar bei Gewalthintergrund. Hinweise vom Ex-Partner auf das schädigende Verhalten und die umfangreichen Manipulationen des narzisstisch Kranken, auch unter sachlicher Benennung von belegbaren Fakten, konkreten Erlebnissen und qualifizierten Berichten Dritter, werden in der Regel vom Familienrechtssystem bestenfalls ignoriert. In den meisten Fällen aber kommt es sogar zu einer regelrechten Umkehrung in der Bewertung: Das ‚Opfer’ des narzisstischen Systems wird von Familiengericht und den Verfahrensbeteiligten zum ‚Täter’ erklärt, weil er durch seine (berechtigten) Vorwürfe gegenüber dem narzisstisch kranken Elternteil schnell als derjenige identifiziert wird, der eine kooperative Elternschaft verweigert. Nahezu jeder Versuch, sich vor den Angriffen des narzisstisch Kranken zu schützen, wird als Unfähigkeit bewertet, die Paarebene von der Elternebene zu trennen, was aber von den Fachkräften erwartet wird. Dem Ex-Partner wird vorgeworfen, durch seine (meist emotional vorgetragenen) Bedenken, Vorbehalte und Vorwürfe gegenüber dem narzisstischen Elternteil eine bindungsintolerante Haltung zu zeigen und damit per se das Kindeswohl zu beschädigen, ungeachtet aller Fakten, die zu dem distanzierten Verhältnis geführt haben.

      „Zum Streiten gehören immer zwei“, diesen Satz hören viele Ex-Partner, die sich hilfesuchend an die Fachkräfte der Jugendämter und Beratungsstellen wenden. Eine solche Aussage ist nicht nur falsch und verhöhnt die ‚Opfer’ von narzisstisch Kranken; sie trägt auch dazu bei, dass sich der Ex-Partner, der sich gerade aus einer narzisstischen Beziehung - also einer Gewaltbeziehung - befreit, wieder in sein altes Muster gedrängt wird, was nicht selten traumatische Qualität hat: Er erfährt von den Beratungsstellen keine erhoffte und dringend notwendige Unterstützung, sondern findet sich stattdessen in der Rechtfertigungsposition wieder und erlebt wie bereits in der Beziehung, dass er nicht wirkungsvoll agieren kann. Im Ergebnis wird der narzisstisch Kranke als kooperativ eingeschätzt, wohingegen der Ex-Partner als derjenige benannt wird, der boykottiert und damit das Kindeswohl beschädigt.

Die narzisstischen Strukturen werden nicht erkannt

      Die narzisstischen Strukturen bleiben, oftmals trotz psychologischer Qualifikation der Fachkräfte, meist ungesehen oder, falls sie gesehen werden, unbeachtet bei der weiteren Bewertung der Situation. Nicht selten schafft es der narzisstisch Kranke, der über ein umfangreiches Repertoire an manipulativen Verhaltensweisen verfügt, die Verfahrensbeteiligten für sich zu gewinnen, die sich dann häufig schützend vor den narzisstisch Kranken stellen und - stellvertretend für ihn - den anderen Elternteil angreifen. Fachkräfte aus Psychologie, Soziologie und Pädagogik glauben, das Kind vor seiner eigenen Hauptbezugsperson schützen zu müssen, weil sie sich zum einen - oftmals in selbstüberschätzender Weise kraft ihres Amtes und kraft ihrer Ausbildung - generell als Experten für Kinder empfinden, egal ob sie einige Stunden, wenige Minuten oder gar nicht mit dem betroffenen Kind verbracht haben; zum anderen, weil sie das narzisstische System nicht durchschauen und nicht bemerken, dass der narzisstisch Kranke sie für seine Zwecke missbraucht und sie in den Stellvertreterkampf mit dem anderen Elternteil eintreten. Der tatsächliche Experte für das Kind, nämlich in der Regel die Hauptbezugsperson bzw. die Hauptbezugspersonen (zum Beispiel der neue Partner), wird bzw. werden dagegen nicht ernst genommen. Als Rechtfertigung dient den Verfahrensbeteiligten stets das Kindeswohl, und zwar in einer Definition, die nichts mit Kindeswohl zu tun hat, wie es der nicht narzisstische Elternteil – und vermutlich der Großteil der Gesellschaft - für sein Kind definiert.

Unüberwindbare Missstände im Familienrechtssystem

      Neben häufig anzutreffender mangelnder Qualifikation oder fehlender persönlicher Reife der Verfahrensbeteiligten, kommen erschwerend strukturelle Missstände im Familienrechtssystem hinzu. Jugendämter sind zum Beispiel chronisch arbeitsüberlastet. Selbst wenn ein engagierter Jugendamtsmitarbeiter ahnt, dass hinter dem fürsorglichen Schein, den der narzisstisch Kranke zu wahren versucht, tatsächlich psychische Gewalt gegen Ex-Partner und Kinder steht, wird er kaum die Zeit investieren können, das narzisstische System weiter zu untersuchen, um einen qualifizierten Bericht für das Gericht erstellen zu können. Bei Verfahrensbeistand und Gutachter wirken ebenfalls strukturelle Missstände, mit denen der Ex-Partner konfrontiert ist: Beide, Beistand und Gutachter, werden vom Richter beauftragt und verfolgen somit ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen. Nicht selten wird ein Richter die Verfahrensbeteiligten beauftragen, mit denen er bereits ‚gute Erfahrungen’ gemacht hat. Hierin liegt generell die Gefahr, dass der Auftragnehmer, also Beistand oder Gutachter, die bekannte oder vermutete Position eines Richters vertritt, um auch weiterhin Aufträge von ihm zu erhalten, auch wenn sie nach seiner Fachmeinung nicht dem Kindeswohl dient. Umgekehrt wird ein Richter als Jurist, der sich auf die Aussagen der psychologisch geschulten Fachkräfte verlässt, kaum zu einer anderen Einschätzung kommen, als von den Fachprofessionen vorgetragen wird.

      Reflexionsfähigkeit im Familienrechtssystem ist nur insoweit gegeben, als der einzelne Verfahrensbeteiligte dazu persönlich in der Lage ist. In der Regel aber steht die Funktion vor dem Menschen, der diese Funktion ausfüllt, also das Gericht, das Jugendamt oder der Verfahrensbeistand und schützt die einzelne Person bei fachlicher Fehleinschätzung und bei persönlichem Fehlverhalten. Wirkungsvolle rechtsstaatliche Beschwerdemöglichkeiten gibt es so gut wie nicht. Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerden, Befangenheitsanträge oder Petitionen bleiben fast immer erfolglos. Es tritt also keine Verbesserung der Situation ein, sondern das Gegenteil ist meistens der Fall: Der beschuldigte Verfahrensbeteiligte wird nach abgewiesenem Befangenheitsantrag - bewusst oder unbewusst - kaum mehr eine neutrale Position gegenüber dem Petenten vertreten, was wiederum zur Schwächung seiner Situation im Verfahren beiträgt.

Wie sollte sich die Hauptbezugsperson des Kindes 
im Verfahrens verhalten?

      Da jeder Verfahrensbeteiligte im Familienrechtssystem mehr Einfluss auf den Ausgang des familienrechtlichen Verfahrens hat als die Hauptbezugperson(en) des Kindes, deren berechtigtes Anliegen es ist, das Kind und sich vor dem narzisstisch Kranken zu schützen, ist es grundsätzlich nicht ratsam, gegen diese zu agieren, auch wenn sie in ihrer Einschätzung falsch liegen oder sogar erkennbar den narzisstisch Kranken unterstützen.

      Der weitaus erfolgreichere Weg ist es, aus strategischen Gründen mit den Verfahrensbeteiligten zu kooperieren, um die bestmögliche Lösung unter den Gegebenheiten zu erwirken. Dabei muss in Kauf genommen werden, dass kaum die beste Lösung für Kind und Ex-Partner zu erreichen ist. Um die bestmögliche Lösung unter den Gegebenheiten zu erreichen, sind folgende Schritte notwendig:

         .    Erkennen, was möglich ist
         .    Akzeptieren, was nicht änderbar ist
         .    Sich selbst stärken
         .    Strategisch positionieren
         .    Handlungsmöglichkeiten erweitern, zum Beispiel durch Kommunikationstechniken

     Auf keinen Fall ist es ratsam, unvorbereitet in Gespräche und in gerichtliche Verfahren zu gehen, in gutem Glauben, dass es sich um versierte, verantwortungsbewusste Fachkräfte handelt, die das narzisstische System erkennen und den Ex-Partner und die Kinder vor dem narzisstisch Kranken schützen werden. Je früher sich der Ex-Partner vorbereitet, um so eher können Fehler vermieden werden, die aus falschen Vorstellungen über die Aufgaben und die Wirksamkeit des Familienrechtssystems entstehen. Am besten noch vor der Trennung.
20.02.2017

Dieser Aufsatz wurde u. a. als Gastbeitrag auf der Homepage Umgang mit Narzissten geteilt, siehe Linkliste.



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